Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietverhältnis.

Der Mieter erklärt durch Antritt des Mietverhältnisses sein vorbehaltsloses Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.

Das Mietverhältnis untersteht schweizerischem Recht.


Die Vermieterin überlässt dem Mieter das Mietobjekt (z.B. Bagger) zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.


Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum der Vermieterin.

Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume befördert, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese unverzüglich über das

Eigentum der Vermieterin am Mietobjekt zu unterrichten.

Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist die Vermieterin sofort zu verständigen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt

vorgenommen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Überwachungs- und Wartungsvorschriften der Vermieterin sowie Weisungen betreffend

sachgemässer Verwendung und zusätzlicher Belastung sind strikte einzuhalten.

Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind

Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland verbracht werden.


Der vereinbarte Mietzins versteht sich lediglich für das gemietete Mietobjekt.

Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten – Transport, Kraftstoffverbrauch sowie allfällige Reinigung – werden gesondert berechnet.

Der Mietzins zuzüglich der Nebenkosten und Mehrwertsteuer kann nach Ablauf der Mietdauer bar an die Vermieterin bezahlt werden oder

wird mit 10-tägiger Zahlungsfrist in Rechnung gestellt.

Bei Rechnungsstellung ist der Mieter in keinem Fall zum Abzug von Skonti oder Rabatten berechtigt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit

der Vermieterin vereinbart.

Es gelten die auf der Website der Vermieterin veröffentlichten Preise für Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats- oder Pauschalmiete.

Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag,

ohne Samstage und Sonntage.

Bei Stundenmiete wird eine Grundpauschale von mind. 1Betriebsstunde pro Tag verrechnet.

Im mehrschichtigen Betrieb oder bei einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten.

Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das

Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. In der Tagesmiete sind maximal 8 Std./Tag inbegriffen.

Mehrstunden werden zusätzlich verrechnet.


Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, so kann ihm die Vermieterin eine Frist von 7 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass,

sofern nicht innerhalb der genannten Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag nach Ablauf der Frist aufgelöst sei.

Spricht die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich der Vermieterin zurückzugeben, wobei die

Transport- und Versicherungskosten für eine allfällige Rücksendung sowie weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen.

Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet.

Der Mieter gerät entsprechend Art. 102 OR spätestens mit der Mahnung durch die Vermieterin in Verzug.

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Gesetz.

Die Miete beginnt am vertraglich vereinbarten Tag bzw. bei Abholung des Mietobjektes durch den Mieter oder bei Lieferung durch die Vermieterin.

Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird, je nachdem, ob

Lieferung durch die Vermieterin oder Abholung durch den Mieter vorliegt.

Die Mietdauer endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt mit allen zu seiner Inbetriebnahme

erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemässem Zustand bei der Vermieterin

eintrifft.


Die Vermieterin kann mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Mahnung oder

Fristensetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn dem Mietobjekt wegen

übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz

Aufforderung der Vermieterin, innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft; wenn das

Mietobjekt untervermietet wird oder Dritten Rechte daran eingeräumt werden oder ihnen

Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden; im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters

oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die

Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert haben. Verletzt der Mieter andere

vertragliche Verpflichtungen, kann die Vermieterin vorzeitig vom Vertrag zurücktreten.

Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag, kann sie das Mietobjekt auf Kosten des

Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von Schadenersatz

verpflichtet.


Der Mieter hat das von der Vermieterin erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und

gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil der Vermieterin oder an einen anderen von der

Vermieterin bezeichneten Ort zurückzuliefern. Der vom Domizil der Vermieterin

abweichende Rückgabeort darf die Distanz vom Einsatzort des Mietobjektes bis zum Domizil

der Vermieterin jedoch nicht übersteigen.

Bei Rückgabe hat sich der Mieter vorher beim Vermieter anzumelden. Der Mieter haftet für

das Mietobjekt bis zum Zeitpunkt, an dem dieses bei der Vermieterin eintrifft. Die

Vermieterin ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt beim Mieter oder am Einsatzort zu

besichtigen und auf seinen Zustand hin zu prüfen. Wird das Mietobjekt in einem nicht

ordnungs- oder vertragsgemässen Zustand zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt,

das Mietobjekt sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Die Vermieterin behält sich

die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor. Sollte dem Mieter

die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich sein, so hat er nach Wahl der

Vermieterin ein gleichwertiges Ersatzobjekt beizubringen oder Geldersatz

(Wiederbeschaffungswert) zu leisten.


Die Fracht- und Verladekosten für den Versand des Mietobjektes sind vom Mieter zu tragen.

Die Vermieterin hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu

übergeben, wie sie vereinbart wurde. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft

hat die Vermieterin so rasch wie möglich auf ihre Kosten zu beheben. Alle weitergehenden

Ansprüche und jede weitere Haftung der Vermieterin für direkte oder indirekte Schäden des

Mieters (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Mietobjektes und der Belangung des Mieters

wegen Drittschäden, die mit der Lieferung, Rückgabe und dem Betrieb des Mietobjektes im

Zusammenhang stehen) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die

von der Vermieterin persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht

verursacht wurden. Wird die Vermieterin von einem Dritten aus einem Schadenereignis in

Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche

Anforderungen auf den Mieter Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein

grobes Verschulden trifft.


Bei Übernahme hat der Mieter das Mietobjekt auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand

hin zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen und der Vermieterin

anzuzeigen. Sofern bei der Vermieterin innert 3 Arbeitstagen seit Auslieferung bzw.

Abholung des Mietobjektes keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter

genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei

Auslieferung bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter

innert einer Woche seit Entdecken der Mängel diese beanstandet. Beanstandungen des

Mietobjektes entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des

Mietzinses. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt die Vermieterin die

Behebung der Mängel selbst vor oder lässt diese auf ihre Kosten durch Dritte vornehmen.


Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der von der

Vermieterin erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu

bedienen und zu warten. Die Bedienungshinweise am Gerät sind unbedingt zu beachten.

Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, so hat er die

Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter

so lange einzustellen, bis die Störung durch die Vermieterin überprüft und gegebenenfalls die

notwendige Reparatur vorgenommen wurde. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die

Instandstellung. Eine Haftung seitens der Vermieterin für irgendwelche Ansprüche anderer

Art ist ausgeschlossen. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach

vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen

zu lassen.


Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen und Wartungsarbeiten hat der

Mieter unverzüglich durch die Vermieterin vornehmen zu lassen. Nur mit deren

ausdrücklicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen

Dritten ausführen lassen. Der Mieter haftet für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus

unsachgemässer Reparaturarbeit durch ihn selbst oder durch Dritte. Die erforderlichen

Ersatzteile sind bei der Vermieterin anzufordern.


Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile hat

der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines von der

Vermieterin zu vertretenden Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und

ordnungsgemäss gerügt wurde. Die durch normale Abnützung des Mietobjektes bewirkten

Reparaturen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung

gehen zu Lasten der Vermieterin.


Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes

bei der Vermieterin oder dem von ihr bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden

Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit

stehenden Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner

Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.

Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Benutzung des Mietobjektes gegenüber Dritten

verursacht wurden.


Der Mieter ist verpflichtet mit Wirkung ab Gefahrenübergang bis und mit der Rückgabe des

Mietobjektes zugunsten der Vermieterin sämtliche notwendigen Versicherungen

abzuschliessen, wie z.B. Diebstahl-, Feuer-, Explosions- (inkl. Motorenexplosion),

Elementarschaden-, Transport- und Maschinenbruchversicherung. Ist der Mieter nicht in der

Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Vermieterin

berechtigt, diese zu Lasten des Mieters selbst abzuschliessen. Der Mieter hat jeden

Schadenfall unverzüglich der Vermieterin zu melden.


Für beide Parteien ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.